Ratgeber Elementarschadenversicherung
Wird auch genannt: Elementarversicherung
Elementarschadenversicherungen zahlen dann, wenn am Gebäude oder optional auch am Hausrat sogenannte Elementarschäden entstehen. Bei den meisten Versicherungen gibt sie als Ergänzung zu Wohngebäudeversicherungen. Während diese nur Schäden durch Feuer, Sturm oder Leitungswasserschäden absichern, zahlen Elementarversicherungen auch bei Beschädigungen durch andere Wettereinflüsse oder Naturkatastrophen, etwa durch starke Niederschlage sowie Überschwemmungen, Rückstau, Schneedruck, Erdrutsche, Lawinen, Erdbeben oder Vulkanausbrüchen. Gerade mit Blick auf den Klimawandel und das dadurch ansteigende Risiko von extremen Wetterereignissen wird die Elementarschadenversicherung immer wichtiger.
Darauf sollten Verbraucher achten:
Schutz
- Überschwemmungen
- Rückstau
- Schneedruck
- Erdbeben
- Lawinen
- Vulkanausbrüche
- Erdrutsche
In der Regel von einer Elementarschadenversicherung nicht abgedeckt sind Gebäudeschäden durch Erhöhung des Grundwasserspiegels, wie sie etwa in Braunkohlegebieten häufig vorkommen, sowie Sturmflutschäden an Nord- und Ostseeküste.
Aufräumkosten
ZÜRS-Klasse
Die Versicherungsgesellschaften berechnen den Beitrag von vier Risikoklassen namens ZÜRS. Diese richten sich nach dem Risiko in einem Gebiet für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen. Gebiet werden anhand folgender Kriterien einer ZÜRS-Klasse zugeteilt:
- ZÜRS-Klasse 1: Überschemmungen kommen seltener als ein mal in 200 Jahren vor.
- ZÜRS-Klasse 2: Überschwemmungen gibt es seltener als einmal in 50 Jahren, nächstes Gewässer nicht im Umkreis von einem Kilometer
- ZÜRS-Klasse 3: Überschwemmung häufiger als einmal in 50, aber seltener als einmal in zehn Jahren; das nächste Gewässer liegt im Umkreis von einem Kilometer, wobei das Haus aber von einem Deich geschützt ist.
- ZÜRS-Klasse 4: Überschwemmungen häufiger als einmal in zehn Jahren. Besitzer solcher Häuser haben es in der Regel schwer, eine Versicherung zu finden.
Hausratschutz
Laufzeit und Kündigungsfrist
Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Versicherte in folgenden Fällen:
- Wird ein Haus verkauft, geht die Versicherung auf den neuen Besitzer über. Dieser hat einen Monat Zeit, die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zumindest zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen.
- Auch wenn ein Haus vererbt wird, gibt es in der Regel ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Das gilt allerdings nicht für alle Versicherungen.
- Im Schadensfall haben sowohl die Versicherung als auch der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Die einmonatige Frist läuft ab dann, wenn die Versicherung zahlt oder die Zahlung verweigert.
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