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Urteile: Nachzahlung auf viele Lebens- und Rentenversicherungen
Rückkauf-Klauseln sind unwirksam - Versicherungen müssen nachzahlen
(Foto: sxc.hu)
Mit gleich drei aktuellen Urteilen hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass in verschiedenen Lebens- und Rentenversicherungen die Bedingungen zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug unwirksam sind. Für viele Verbraucher bedeutet dies, dass sie noch Ansprüche gegen ihren Versicherer haben. Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen Verbraucher allerdings mit Widerstand seitens der Versicherungsbranche rechnen.
Mit gleich drei aktuellen Urteilen hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass in verschiedenen Lebens- und Rentenversicherungen die Bedingungen zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug unwirksam sind. Für viele Verbraucher bedeutet dies, dass sie noch Ansprüche gegen ihren Versicherer haben. Bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen Verbraucher allerdings mit Widerstand seitens der Versicherungsbranche rechnen.
Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und Ende 2007 eine Kapital-Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung abgeschlossen und wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt hatten, sollten jetzt noch einmal ihre Unterlagen hervorholen. Wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt, ist wahrscheinlich die in diesem Zusammenhang ermittelte Versicherungssumme zu niedrig. Bei einer Kündigung des Vertrages ist von dem Versicherungsunternehmen vermutlich ein zu niedriger Rückkaufswert ausgezahlt worden.
Verbraucherzentrale bietet Hilfe an
Das Landgericht Hamburg hat in seinen Urteilen vom 20. November 2009 entschieden, dass die Bedingungen, auf die sich die verklagten Versicherer bei dieser verbraucherunfreundlichen Abrechnung der Verträge berufen haben, unwirksam sind. Dabei ist zu erwähnen, dass in der Branche inhaltsgleiche Bedingungen verwendet werden, sodass auch andere Versicherungsunternehmen von den Urteilen, zumindest mittelbar, berührt sind.
„Es ist davon auszugehen, dass es manchem Verbraucher sogar so wie einem Verfahrensbeteiligten in Hamburg ergangen ist, der nach der Kündigung des Vertrages vom Versicherer gar nichts zurückgezahlt bekam“, sagt Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Berechtigte Forderungen sollten jetzt schnell geltend gemacht werden. Wir unterstützen Ratsuchende dabei mit persönlicher Beratung und einem Musterbrief.“
Nachzahlungen im vierstelligen Euro-Bereich
Die Materie ist für die Unternehmen nicht neu, denn bereits im Mai 2001 und im Oktober 2005 hat sich der Bundesgerichtshof kritisch zu Klauseln geäußert, die die Berechnung des Rückkaufswertes betreffen. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren aber nur Verträge bis etwa Mitte 2001 betroffen. Danach führten die Versicherer schrittweise neue Bedingungen ein.
Statt diese nun ausreichend transparent zu gestalten, wurden erneut Formulierungen verwandt, die dem Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder Beitragsfreistellung des Vertrages nicht deutlich genug machen, welche wirtschaftlichen Nachteile damit einhergehen. Das rächt sich nun: Laut Verbraucherzentrale Sachsen winken den Betroffenen Kunden Nachzahlungen im drei- mitunter sogar im vierstelligen Bereich. Verbraucher sollten nicht zu lange damit warten, ihre Ansprüche geltend zu machen: Sie könnten verjähren.
Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 tragen die Aktenzeichen (AZ): 324 O 1116/07, 1136/07 und 1153/07 n.rk.. MB
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